+49 35204 392050 info@seffner-schlesier.de

AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, download), Stand: 15.03.2023

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SEFFNER UND SCHLESIER GMBH

§ 1  Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle zwischen der Seffner & Schlesier GmbH (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Kunden geschlossenen Verträgen. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde diese AGB verbindlich an, unabhängig davon, ob dieser sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Die AGB haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen im Einzelfall schriftlich zu.
(2) Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher nach § 13 BGB oder einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt.
(3) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(4) Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform nach § 126b BGB.
(5) Der Kunde versichert bei Vertragsschluss uneingeschränkt geschäftsfähig zu sein oder die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu haben.
(6) Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 2 Vertragsschluss; Änderung des Leistungsgegenstandes

(1) Etwaige Angebote des Auftragnehmers auf der Website, auf anderen Werbeträgern oder durch Außenmitarbeiter stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird durch die beworbenen Leistungen aufgefordert, ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages an den Auftragnehmer abzugeben.
(2) Sofern der Kunde eine Anfrage auf Abschluss eines Vertrages stellt, unterbreitet der Auftragnehmer dem Kunden ein verbindliches Angebot in Textform. Der Auftragnehmer ist 14 Tage an das Angebot gebunden. Verstreicht diese Frist ohne Annahme durch den Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein neues Angebot zu unterbreiten.
(3) Die Annahme des Angebots durch den Kunden erfolgt in Textform oder durch Zusendung eines unterschriebenen Vertrages, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Die Parteien sind berechtigt, jederzeit Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsgegenstandes oder des -umfangs zu vereinbaren. Diese Vereinbarung bedarf der Textform. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich hierdurch etwaige Leistungszeiten verschieben und Anpassungen der Vergütung erfolgen können. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Änderung oder Erweiterung unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vertrages abzulehnen.
(5) Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch des Kunden einen Kostenvoranschlag. Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass dieser unverbindlich ist. Überschreiten die tatsächlichen Kosten die Erwarteten um über 20%, informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich. In diesem Falle ist ein neuer Auftrag zu erteilen.

§ 3 Leistungsumfang, Leistungszeiten

(1) Der Leistungsumfang des Vertrages ergibt sich aus dem angenommenen Angebot und/oder aus dem unterschriebenen Vertragsdokument, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer sowie die von dem Auftragnehmer beauftragten Dritten nur zu der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet und berechtigt sind.
(2) Die Leistungserbringung erfolgt nur innerhalb von Deutschland.
(3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass insbesondere im Fall der Bereitstellung von digitalen Services wie z.B. einem Cloud-Service, Verfügbarkeitszeiten geregelt werden können. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, den digitalen Service innerhalb dieser Verfügbarkeitszeiten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Wartungsvertrages die Backups auf den Systemen des Kunden gespeichert werden. Eine Speicherung bei dem Auftragnehmer erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich der Auftragnehmer für die Wartung der Hard- und/oder Software externer Systeme wie z.B. Fernwartungs- oder Verwaltungslösungen, o.Ä. bedienen kann. Vor Nutzung dieser externen Systeme holt der Auftragnehmer die Zustimmung des Kunden über die Nutzung der Systeme ein. Auf § 6 Abs.7 wird verwiesen.
(6) Prüft der Auftragnehmer im Rahmen eines Wartungsvertrages die zu wartende Soft- und/oder Hardware und wird ein Fehler gefunden, teilt der Auftragnehmer dies dem Kunden mit. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Übermittlung des Fehlerberichtes nicht zu einer Beseitigungspflicht des Auftragnehmers führt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(7) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Wartungsleistung nur die Hard- und/oder Software umfasst, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden war. Auf § 6 wird verwiesen.
(8) Der Auftragnehmer weist den Kunden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften darauf hin, sobald Aktualisierungen der bereitgestellten Software oder der digitalen Services zur Verfügung stehen. Im Übrigen wird auf §§ 6, 10 verwiesen.
(9) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, Änderungen an dem Leistungsgegenstand im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.
(10) Im Falle der Bestellung von Waren erhält der Kunde diese per Lieferung. Eine Abholung in der Betriebsstätte des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt durch ein vom Auftragnehmer beauftragtes Transportunternehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(11) Der dem Kunden mitgeteilte Liefer- oder Leistungstermin (im Folgenden nur Termin) oder Liefer- oder Leistungszeitraum (im Folgenden nur Zeitraum) ist eine voraussichtliche, unverbindliche Angabe. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung dieses Termins oder Zeitraums, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird der unverbindliche Termin oder Zeitraum um drei Wochen überschritten, ohne dass eine Lieferung der bestellten Waren oder eine Leistungserbringung erfolgt, kann der Kunde den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffordern. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer erst mit Zugang dieser Aufforderung in Verzug gerät. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer die vertragsgegenständlichen Waren erst nach Vertragsschluss beim Hersteller oder Großhändler bestellt.
(12) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer vereinbarten Vorauszahlung der Auftragnehmer erst mit der Leistungserbringung beginnt, wenn die Vorauszahlung erbracht wurde. Auf § 5 wird verwiesen.
(13) Sollte der Liefertermin aufgrund von Beschädigungen oder Untergang der Waren während des Transportes nicht eingehalten werden können, wird der Aufragnehmer den Kunden umgehend informieren, sofern es ihm möglich und zumutbar ist.

§ 4 Beauftragung Dritter

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen auf Dritte auf eigene Kosten zu übertragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer überwacht und kontrolliert die Ausführungen eines von ihm beauftragten Dritten. Auf § 6 Abs.7 wird verwiesen.
(2) Durch die Einbeziehung eines Dritten entsteht zu keinem Zeitpunkt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden.

§ 5 Preise; Zahlungsbedingungen; Zurückhaltungsrecht

(1) Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Bruttopreise, inkl. Mehrwertsteuer und anderer Preisbestandteile.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen von Dauerverträgen zu Preisanpassungen nach Vertragsschluss kommen kann. Die Erhöhung des Preises bedarf der Zustimmung des Kunden. Verweigert der Kunde die Zustimmung und ist dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag unter den bisherigen Konditionen nicht zumutbar, ist der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
(3) Die Zahlung erfolgt auf Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sind Teilleistungen vereinbart, wird der Auftragnehmer dem Kunden Teilrechnungen ausstellen. Der Kunde erhält die Teil- und Endabrechnungen per E-Mail, sofern er dem nicht widersprochen hat. Der Rechnungsbetrag ist 10 Tage nach Zugang fällig und zahlbar, soweit sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt und nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Sofern Mehraufwände zu vergüten sind, ergibt sich dies aus den Einzelverträgen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(6) Mehrere Kunden eines Vertrages haften gesamtschuldnerisch.
(7) Ist der Kunde Unternehmer, steht ihm nur ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden; Nutzungsumfang

(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Mitwirkungspflichten durch ihn notwendig sein können.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Mitwirkungspflichten, Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers auslösen können. Der Kunde wird ferner darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Mitwirkungspflichten die Leistungserbringung behindern oder unmöglich machen. Auf § 10 wird verwiesen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche relevante Daten korrekt und vollständig mitzuteilen.
(4) Der Kunde hat dem Auftragnehmer zum Zwecke der Vertragserfüllung sämtliche Soft- und Hardwarezugänge, Passwörter und Ähnliches zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat diese den gesamten Leistungszeitraum aufrechtzuerhalten oder Änderungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ersetzt oder ergänzt der Kunde die bei Vertragsschluss in dem Vertrag eingeschlossene Hard- und/oder Software hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Auf §§ 3 Abs.7; 2 Abs.4 wird verwiesen.
(6) Der Kunde räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die übermittelten Daten und Dokumente zu verarbeiten. Der Kunde versichert, dass alle notwendigen Rechte von seinen Kunden, Nutzern und aller betroffenen Dritten gewahrt wurden sowie die erforderlichen Einwilligungen vorliegen, die notwendig sind, um die Leistung zu erbringen.
(7) Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen. Verweigert eine Partei den Abschluss eines solchen Vertrages, ist die andere Partei berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Auf § 11 wird verwiesen.
(8) Der Kunde ist dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zur Sicherung seiner Daten auf externen Medien o.Ä. vorzunehmen. Auf § 10 wird verwiesen.
(9) Der Auftragnehmer wird dem Kunden vor Vertragsschluss mitteilen, welche Hard- und Softwareausstattungen im Rahmen der Leistungserbringung notwendig sind. Es obliegt dem Kunden, dass diese Ausstattung bei Leistungserbringung vorhanden ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(10) Der Kunde hat dem Auftragnehmer einen oder mehrere Ansprechpartner zu benennen, der bzw. die im Rahmen des gesamten Leistungszeitraums erreichbar und zu Entscheidungen befugt ist bzw. sind. Ist der Kunde oder ein bevollmächtigter Ansprechpartner zum vereinbarten oder voraussichtlichen Termin nicht anzutreffen, behält sich der Auftragnehmer vor, eine Aufwandsentschädigung in Höhe des entstandenen Schadens zu berechnen. Dies gilt insbesondere auch, wenn Türen nicht zu finden sind, die Klingel defekt ist oder der Kunde das Klingeln überhört. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig davon, ob der Kunde an dem vereinbarten Liefer- oder Leistungsort anwesend ist. Vorstehendes gilt, sofern keine Ersatzzustellung z.B. an einen Nachbarn oder eine Paketannahmestelle möglich ist. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden des Auftragnehmers nachzuweisen.
(11) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei Vertragsabschluss, der Nutzungsumfang der Leistung festgelegt werden kann. Der Kunde ist verpflichtet diesen Nutzungsumfang einzuhalten.
(12) Der Kunde ist für die Installation der bereitgestellten Aktualisierungen innerhalb einer angemessenen Frist verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auf § 10 wird verwiesen.
(13) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bereitgestellte Software nicht von dem Auftragnehmer hergestellt wurde. Es gelten bei der Verwendung die Bedingungen des Softwareherstellers. Der Auftragnehmer wird dem Kunden diese Bedingungen vor Vertragsabschluss zugänglich machen. Der Kunde hat den Nutzungsumfang aus diesen Bedingungen einzuhalten.
(14) Sofern weitere Mitwirkungspflichten notwendig werden, wird der Auftragnehmer den Kunden hierauf hinweisen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich etwaige weitere Mitwirkungspflichten auch aus den Vertragsdokumenten ergeben können.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben im Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihn gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltswaren).
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Belastung oder sonstigen Verfügungen der Vorbehaltsware nicht berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 8 Abnahme

(1)  Im Falle eines Werkvertrages hat der Kunde dieses Werk abzunehmen, sofern die erbrachte Leistung den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme dem Auftragnehmer keinen Mangel anzeigt. Der Kunde hat etwaige Mängel, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen, binnen dieser Frist dem Auftragnehmer in Textform anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und den Kunden erneut zur Abnahme auffordern.
(2) Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde das Werk in Gebrauch nimmt und 14 Tagen nach Ingebrauchnahme keine Mängel rügt.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer nach § 14 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Schäden, die der Auftragnehmer oder der von ihm beauftragte Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Regelungen des § 327j Abs.2 bis Abs.5 BGB bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen bei Fehlern, technischen Problemen und Unzulänglichkeiten, deren Ursache in der Systemumgebung des Kunden oder anderweitig im Verantwortungsbereich des Kunden liegen und, sofern der Auftragnehmer den Kunden über die Mitwirkungspflichten entsprechend informiert hat.
(4) Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Eine zusätzliche Garantie wird nicht gewährt.

§ 10 Haftungsausschluss

(1) Kann der Auftragnehmer einen voraussichtlichen Leistungstermin aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Aufruhr, Pandemie, Epidemien oder unverschuldeter Betriebsstörung oder Betriebsschließung nicht einhalten, entstehen keine Schadensersatzansprüche.
(2) Soweit ein Schaden des Kunden leicht fahrlässig verursacht wurde, haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht insoweit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Der Auftragnehmer haftet im Falle eines nachweislichen Verzugsschadens für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und maximal in Höhe von 25% des vereinbarten Preises (Obergrenze), sofern der Verzugsschaden durch den Auftragnehmer leicht fahrlässig verursacht wurde. Hat der Kunde einen geringeren Verzugsschaden erlitten, kann er nur diesen gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
(5) Die Haftungsbeschränkung ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschweigt, es sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, soweit eine Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sowie bei Haftungen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig und konnte der Auftragnehmer aus diesem Grund seine Leistungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erbringen, haftet der Auftragnehmer nicht. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Mitwirkungspflichten nicht gegen datenschutzrechtliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen wird. Im Falle eines Verstoßes übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Auf § 6 wird verwiesen.
(7) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er eigenständig dafür Sorge zu tragen hat, seine Daten zu sichern. Der Auftragnehmer haftet nicht für einen etwaigen Verlust der Daten des Kunden, sofern er diesen nicht verschuldet hat.
(8) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es im Falle von Wartungsarbeiten zu Störungen der Verfügbarkeit der zu wartenden Services kommen kann. Der Auftragnehmer wird die Wartungsarbeiten rechtzeitig ankündigen. In diesem Fall ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die bereitgestellten Aktualisierungen innerhalb einer angemessenen Frist installiert werden. Installiert der Kunde oder ein durch den Kunden beauftragter Dritter die Aktualisierungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist und entsteht ihm hierdurch ein Schaden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(10) Eine Erweiterung des Auftragsverhältnisses wird auch von den Bestimmungen dieser Haftungsbeschränkungsvereinbarung erfasst.

§ 11 Laufzeit, Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag tritt, sofern kein anderweitiges Datum vereinbart wurde, mit Annahme des Angebots in Kraft und wirkt bis zum Ablauf der Laufzeit fort oder bis er durch Kündigung beendet wird.
(2) Sofern sich aus dem Vertragsdokument oder der Natur der Sache nichts anderes ergibt, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Den Parteien steht jeweils das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) eine der Parteien zahlungsunfähig oder liquidiert wird,
b) der Kunde zwei aufeinanderfolgende Rechnungen ganz oder teilweise, nicht fristgerecht zahlt,
c) eine Partei den notwendigen Auftragsverarbeitungsvertrag verweigert,
d) der Kunde die Zustimmung zur Preiserhöhung verweigert und dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen nicht mehr zumutbar ist.
(4) Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen werden abgerechnet.
(5) Die gesetzlichen Vorschriften zur Beendigung nach den § 327m ff. BGB bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, vertrauliche Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen dieses Vertrages erlangen, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen dieser Zusammenarbeit, das heißt weder für eigene noch für fremde Zwecke zu verwenden. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, diese vertraulichen Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese vertraulichen Informationen zu vermeiden. Sofern eine Beauftragung Dritter i.S.d. § 4 erfolgt, wird der Auftragnehmer mit diesen eine Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.
(2) Vertrauliche Informationen sind solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt wurden. Dies sind insbesondere Informationen über Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien und Unternehmensdaten. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die
a) bei Übermittlung offenkundig oder einer Partei bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;
b) einer Partei ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind;
c) eine Partei ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat;
d) zum Zeitpunkt des Empfanges der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder
e) nach Empfang der empfangenden Partei von einem Dritten erlangt wurden mit der Berechtigung zur Weitergabe.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird die Partei der anderen Partei unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Mitarbeiter im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben der §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
(4) Die empfangende Partei wird der offenbarenden Partei sämtliche Schäden inklusive etwaiger Gerichtsgebühren und angemessener Anwaltsgebühren ersetzen, welche durch diesen § 12 durch seine Mitarbeiter, Organe oder Berater oder durch Mitarbeiter, Organe oder Berater eines verbundenen Unternehmens verursacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Geheimnisverrat unter Umständen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz unter den Voraussetzungen des § 23 GeschGehG strafbar ist.
(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Auf Vertrags- und sonstigen Geschäftsbeziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ist der Vertragspartner Verbraucher, bleiben zwingende Schutzvorschriften des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, anwendbar.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingung oder individuelle Vereinbarungen des Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Dresden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem EU-Mitgliedsstaat hat oder kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bekannt ist.

Grumbach, 04. April 2022

Adresse

Seffner & Schlesier GmbH
Am Gewerbepark 6
01723 Wilsdruff

Kontakt

T: +49 (0) 35204 392050
F: +49 (0) 35204 392055
info@seffner-schlesier.de